§ 21a MRVG - Fesselung und Fixierung
Bibliographie
- Titel
- Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Gegen Patientinnen und Patienten kann als weitere besondere Sicherungsmaßnahme die Fesselung angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht.
(2) Fixierungen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von den Patientinnen und Patienten ausgehenden erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer unerlässlich ist und nach dem Verhalten der Patientinnen und Patienten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(3) Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
(4) Fesselungen und Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Patientinnen und Patienten absehbar nur kurzfristig aufgehoben wird, werden von der therapeutischen Leitung der Einrichtung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der therapeutischen Leitung der Einrichtung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Absehbar nicht nur kurzfristige Fixierungen nach Absatz 2 bedürfen der vorherigen ärztlichen und richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug dürfen die therapeutische Leitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Einrichtung die Anordnung vorläufig treffen. Die ärztliche und richterliche Entscheidung sind unverzüglich nachzuholen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung, nicht mehr erforderlich ist.
(6) Bei Fixierungen ist eine ununterbrochene, unmittelbare Überwachung durch Beschäftigte des Pflege- und Erziehungsdienstes oder therapeutisches Personal innerhalb des betroffenen Raumes oder im Sichtfeld der Beschäftigten des Pflege- und Erziehungsdienstes oder des therapeutischen Personals vor dem Raum vorzuhalten (Sitzwache).
(7) Die Notwendigkeit der Fixierung ist fortlaufend zu überprüfen und ärztlich zu überwachen.
(8) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen den Patientinnen und Patienten zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies nachgeholt werden. Über Fixierungen nach Absatz 5 sind Personensorgeberechtigte der Patientinnen und Patienten unverzüglich zu unterrichten. Dem Wunsch der Patientinnen und Patienten nach Unterrichtung weiterer Personen soll entsprochen werden. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet worden ist, sind die Patientinnen und Patienten über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen.
(9) Bei Fixierungen dokumentiert die Maßregelvollzugseinrichtung die
- 1.
Anordnung,
- 2.
hierfür maßgeblichen Gründe,
- 3.
Durchführung,
- 4.
Dauer,
- 5.
Art der Überwachung sowie
- 6.
die Belehrung nach Absatz 8 Satz 5.
(10) Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei einer Fixierung nach Absatz 5 richten sich nach den §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung.
Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).