§ 26 MRVG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Patientinnen und Patienten (Daten) dürfen nur erhoben, gespeichert, genutzt oder übermittelt werden, soweit
- a)dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
- b)eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
- c)Patientinnen und Patienten eingewilligt haben.
(2) Die Übermittlung von Daten der Patientinnen und Patienten ist ferner zulässig, soweit dies erforderlich ist
- a)zur Erfüllung einer anderen gesetzlichen Pflicht,
- b)zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit der Patientinnen und Patienten oder Dritter
- c)zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
- d)zur Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund von Maßnahmen nach diesem Gesetz.
(3) Als Übermittlung gilt auch die Weitergabe von Daten der Patientinnen und Patienten an Personen in anderen Organisationseinheiten der Einrichtung oder öffentlichen Stellen, die nicht unmittelbar mit dem Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung befasst sind.
(4) Personen oder Stellen, denen Daten übermittelt werden, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen zulässigerweise übermittelt worden sind. Im Übrigen haben sie die Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzvorschriften in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Einrichtung oder öffentliche Stelle selbst.
(5) Krankenakten dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten sowie psychologischen Psychotherapeutinnen und psychologischen Psychotherapeuten eingesehen werden. Einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bei der Übermittlung von und der Einsichtnahme in Krankenakten bedarf es nicht.
(6) § 203 Strafgesetzbuch findet Anwendung. Im Übrigen gelten § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 4 und 6 bis 8 sowie § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).