MRVG,NW - Maßregelvollzugsgesetz

Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -

Bibliographie

Titel
Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

Vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402)

Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).

Inhaltsübersicht§§
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele1
Einrichtungen2
Qualitätssicherung, Sicherheitsstandard3
Beiräte4
II. Abschnitt
Rechte der Patientinnen und Patienten
Einschränkungen5
Aufnahme6
Persönlicher Gewahrsam, Durchsuchung7
Schriftwechsel, Pakete und Zeitungen8
Besuche, Telefongespräche, Telekommunikation9
Freizeitgestaltung10
Unterricht, berufliche Eingliederung11
Ergänzende Gesundheitshilfen12
Religionsausübung13
Arbeit, Einkommen14
Vollstreckungsplan, Einrichtungen15
III. Abschnitt
Planung und Gestaltung der Unterbringung
Therapie- und Eingliederungsplan16
Behandlung, Hygiene17
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge17a
Maß des Freiheitsentzugs18
Hausordnung19
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen, Festnahme20
Besondere Sicherungsmaßnahmen21
Fesselung und Fixierung21a
Unmittelbarer Zwang22
Sicherheitsfachkraft23
Anordnungen24
Aufwendungen25
Verarbeitung von Daten26
Umgang mit Akten von Patientinnen und Patienten27
Übermittlung von Daten28
IV. Abschnitt
Zuständigkeiten, Kosten, Aufsicht
Zuständigkeiten29
Kosten30
Aufsicht und Verantwortung31
Besuchskommissionen32
Durchführungsbestimmungen33
Grundrechte34
V. Abschnitt
Aufgaben außerhalb des Maßregelvollzugs, Übergangsvorschrift
Unterbringung nach der Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz35
Übergangsvorschrift36
VI. Abschnitt
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten37
Berichtspflicht38

§§ 1 - 4, I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 MRVG - Ziele

Bibliographie

Titel
Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sollen die betroffenen Patientinnen und Patienten durch Behandlung und Betreuung (Therapie) befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit und des Personals der Einrichtungen vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten sollen Gewähr leistet werden. Therapie und Unterbringung haben auch pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen und sollen unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebens- und Arbeitsverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Patientinnen und Patienten wecken und fördern.

(2) Zur Förderung von Therapie und Eingliederung sollen die Einrichtungen mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten.

(3) Therapie und Beratung sind mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten auch nach der Entlassung im Benehmen insbesondere mit der Führungsaufsicht, gesetzlichen Betreuungen, der Bewährungshilfe, der Freien Wohlfahrtspflege, den Sozialbehörden, dem sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde, den ärztlichen und nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten sowie den Kostenträgern fortzusetzen. Um die Kontinuität der Behandlung der Betroffenen sicherzustellen, werden Angebote der Nachsorge bereitgestellt. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Nachsorgemaßnahmen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu vermitteln. Soweit keine anderen geeigneten Angebote zur Verfügung stehen, müssen Patientinnen und Patienten auf ihren Wunsch insbesondere in Krisenfällen kurzfristig aufgenommen werden. Die Kosten sind in der Rechtsverordnung nach § 30 zu berücksichtigen.

Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).

§ 2 MRVG - Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Die Einrichtungen sind so zu gestalten, dass eine sachgerechte Therapie der Patientinnen und Patienten Gewähr leistet ist. Räume für die Behandlung, den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit, für beschäftigungs-, arbeitstherapeutische und schulische Maßnahmen und andere angemessene Beschäftigungen sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten.

(2) Die Räume müssen für eine gesunde Lebensführung geeignet und ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.

Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).

§ 3 MRVG - Qualitätssicherung, Sicherheitsstandard

Bibliographie

Titel
Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Die Qualität insbesondere der Behandlung, der Behandlungsergebnisse und der Versorgungsabläufe ist zu Gewähr leisten. Die Träger der Einrichtungen führen regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen durch.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt für Sicherheitsmaßnahmen entsprechend.

(3) Zur qualitativen Weiterentwicklung des Maßregelvollzugs, insbesondere hinsichtlich der Personalausstattung, werden Vereinbarungen zwischen dem Land und den Trägern von Einrichtungen nach § 29 Abs. 2 bis 4 getroffen, soweit nicht die Rechtsverordnung nach § 30 abschließende Regelungen trifft.

Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).