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  • ab 16.07.1999 (außer Kraft)

§ 22 MRVG - Unmittelbarer Zwang

Bibliographie

Titel
Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Das ärztliche, therapeutische, pflegerische und sonstige mit der Aufsicht betraute Personal der Einrichtung darf unmittelbaren Zwang anwenden, wenn dieser erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung bei einer erheblichen Gefährdung aufrechtzuerhalten.

(2) Gegen andere Personen als Patientinnen und Patienten darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Patientinnen und Patienten zu befreien oder in den Bereich der Einrichtung widerrechtlich einzudringen oder wenn sie sich trotz Aufforderung zum Verlassen darin weiterhin unbefugt aufhalten.

(3) Unmittelbarer Zwang ist anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

(4) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).