§ 20 MRVG - Allgemeine Sicherungsmaßnahmen, Festnahme
Bibliographie
- Titel
- Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Eingriffe in die Rechte von Patientinnen und Patienten sind schriftlich festzuhalten und zu begründen. Diese Unterlagen können Patientinnen und Patienten, ihre gesetzlichen Vertretungen sowie ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einsehen. Mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten kann ihre Verteidigung alle Akten einsehen, die in der Einrichtung über sie geführt werden. Stellungnahmen der Verteidigung zum Akteninhalt sind den Akten beizufügen.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind auf der Grundlage polizei- oder strafprozessrechtlicher Vorschriften zu treffen. Dazugehörende Unterlagen sind getrennt von Personal- und Krankenakten aufzubewahren und werden bei der Entlassung vernichtet.
(3) Halten sich Patientinnen und Patienten ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, kann diese sie zurückbringen oder festnehmen lassen.
(4) Die Einrichtung berichtet der zuständigen Behörde über Entweichungen, deren Begleitumstände und die veranlassten Maßnahmen zur Wiederergreifung. Eine Entweichung liegt vor, wenn sich Patientinnen und Patienten ohne Erlaubnis aus der Einrichtung entfernt haben oder länger als erlaubt außerhalb der Einrichtung aufhalten.
Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).