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§ 30 RiG - Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzendem,
  2. 2.
    zwei Mitgliedern, die von den Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit gewählt werden.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.