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§ 15 HmbJAG - Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Der schriftliche Teil besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, in denen der Prüfling zeigen soll, dass er in der Lage ist, eine Aufgabe zu lösen und ein Ergebnis sachgerecht zu begründen. Dem Prüfling stehen für jede Aufsichtsarbeit, die an je einem Tag zu bearbeiten ist, fünf Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsamt kann Prüflingen mit Behinderungen eine angemessene Verlängerungszeit einräumen.

(2) Die Aufgaben sind unter Berücksichtigung des § 12 zu entnehmen:

  1. 1.
    zwei aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts ohne das Handels- und Gesellschaftsrecht,
  2. 2.
    eine aus dem Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts,
  3. 3.
    zwei aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts und
  4. 4.
    eine aus dem Bereich des Strafrechts.

Die Aufsichtsarbeiten können auch rechtsberatende oder rechtsgestaltende Fragestellungen enthalten. In diesen Fällen sollen sie einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling Gelegenheit gibt, seine Fähigkeiten zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben, den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten. Es gewährleistet, dass regelmäßig Aufsichtsarbeiten parallel mit anderen Ländern geschrieben werden. Die Aufgaben sind in ihrem Schwierigkeitsgrad auf die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel abzustimmen. Das Prüfungsamt bestimmt zugleich die zulässigen Hilfsmittel, die der Prüfling selbst zu stellen hat. Handkommentare sind nicht zugelassen.