§ 29 BestattG - Umbettung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen während der Ruhezeit ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ein die Störung der Totenruhe rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt, so wird die Umbettung einer Leiche oder Urne von der zuständigen Behörde durchgeführt. Leichen dürfen nur in den Monaten November bis März umgebettet werden.
(3) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
(4) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in einer Wahlgrabstätte und die anschließende Beisetzung der Urnen auf derselben Grabstelle ist keine Umbettung.
(5) Nach einer Umbettung kann auf das Nutzungsrecht an der unbelegten Wahlgrabstätte verzichtet werden. Reihengrabstätten können nur dann zurückgegeben werden, wenn eine Wiederbelegung möglich ist. Auf Antrag werden die für die Nutzung der Grabstätte entrichteten Gebühren für verbleibende volle Jahre anteilig erstattet.