Art. 9 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und befindet darüber, ob Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren haben.
(2) Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene das Hamburgische Verfassungsgericht anrufen. Das Gesetz bestimmt das Nähere.