§ 7b LRiG - Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn
- 1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
- 2.
dienstliche Belange nicht entgegenstehen, und
- 3.
die Richterin oder der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
(2) § 7 Abs. 4 und § 7a Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden,
- 1.
dass dabei der Teil, um den der Dienst ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss (Freistellungsphase) oder
- 2.
dass am Ende des Bewilligungszeitraums eine Reduzierung des Dienstes steht, die durch eine entsprechend höhere Dienstleistung in der Anfangsphase erbracht wird.