Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 5 LRiG - Aufgabenzuweisung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Richterinnen und Richtern können die Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden

  1. 1.
    eines Seeamts,
  2. 2.
    eines Umlegungsausschusses

übertragen werden.