§ 7 LRiG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag
- 1.
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 25 % des regelmäßigen Dienstes,
- 2.
Urlaub ohne Dienstbezüge
bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn sie mindestens
- a)
ein Kind unter 18 Jahren oder
- b)
eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 im Umfang von 25 % bis unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen.
(2) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Die oder der Dienstvorgesetzte hat eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auf Antrag der Richterin oder des Richters zuzulassen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.