§ 4 LRiG - Übertragung eines weiteren Richteramtes
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit an einem Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt an einem Gericht desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist.