§ 7b LRiG - Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn
- 1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
- 2.
dienstliche Belange nicht entgegenstehen, und
- 3.
die Richterin oder der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
(2) § 7 Abs. 4 und § 7a Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen kann der ermäßigte Dienst auch in der Weise abgeleistet werden, dass die Teilzeitbeschäftigung über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und dabei der Teil, um den der Dienst ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.