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§ 7e LRiG - Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 7d Absatz 1 Satz 1, Urlaub nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 7a Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.