§ 4 TÄHAV - Geräte und Hilfsmittel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
- Amtliche Abkürzung
- TÄHAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-50-1-15
(1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vorhanden sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der betreffenden tierärztlichen Hausapotheke benötigt werden. In den Betriebsräumen muss ferner eine geeignete Kühleinrichtung vorhanden sein. Die Geräte müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden.
(2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Sera und Impfstoffen, Lebensmitteln und Futtermitteln, die Arzneimittelpreisverordnung, die Gebührenordnung für Tierärzte und die amtliche Ausgabe des Arzneibuches verfügbar sein.