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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 7 BbgKVerf - Auseinandersetzung und Rechtsfolgen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 sind der Umfang der Gebietsänderung zu regeln sowie Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das neue Ortsrecht, die Verwaltung sowie die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. Im Zuge der Rechtsnachfolge gehen das Vermögen und die Schulden auf den Rechtsnachfolger entschädigungslos über. Im Gebietsänderungsvertrag können von Satz 2 abweichende Regelungen zum Übergang von Vermögen und Schulden getroffen werden. Dem Gebietsänderungsvertrag soll eine Auflistung des nach Satz 2 gesetzlich übergehenden Vermögens und der gesetzlich übergehenden Schulden beigefügt werden. Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Bestimmungen über den Namen und die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Organe der neuen Gemeinde enthalten.

(2) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Mitglied der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde bis zur Neuwahl angehören. Im Übrigen sind bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Insoweit kann von den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes abgewichen werden. Der Gebietsänderungsvertrag muss zudem Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages treffen.

(3) Wird durch Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung eine einzelne Neuwahl der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durchzuführen. In dem Gebietsänderungsvertrag sind Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der neu gebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen in der vorläufigen Gemeindevertretung bis zur Neuwahl nach Satz 1 zu treffen; Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann im Gebietsänderungsvertrag die Fortdauer der vorläufigen Vertretung der Bevölkerung der neu gebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode bestimmt werden. Abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 73 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes kann im Gebietsänderungsvertrag bestimmt werden, dass die vorläufige Gemeindevertretung der neu gebildeten amtsangehörigen Gemeinde die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister wählt. Entsteht eine amtsfreie Gemeinde, kann die vorläufige Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde binnen acht Wochen nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 74 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten und Beigeordneten der bisherigen Gemeinden oder des durch den Zusammenschluss aufgelösten Amtes eine hierzu bereite Beamtin auf Zeit zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einen hierzu bereiten Beamten auf Zeit zum hauptamtlichen Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinde wählen. Die Amtszeit richtet sich nach der verbleibenden Amtszeit aus dem bisherigen Beamtenverhältnis auf Zeit.

(4) Sollen nicht alle Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde oder der vorläufigen Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde angehören, werden die Mitglieder und die ihnen nachrückenden Personen vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindeneugliederung von der Gemeindevertretung der einzugliedernden Gemeinde oder den Gemeindevertretungen der an der Neubildung beteiligten Gemeinden nach den §§ 40 oder 41 aus ihrer Mitte gewählt. Im Gebietsänderungsvertrag kann ein von den §§ 40 oder 41 abweichendes Verfahren geregelt werden; das bisherige Stärkeverhältnis der Sitze in der Gemeindevertretung soll hierbei berücksichtigt werden.

(5) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 kann bestimmt werden, dass die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder Beigeordneten der bisherigen Gemeinden zu Beigeordneten der neu gebildeten oder der aufnehmenden Gemeinde bestellt werden. § 59 Absatz 1, 2 und 5 ist bis zum Ablauf der Amtszeit der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten nicht anzuwenden. Bei einem Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, von denen eine eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister hat, zu einer neuen amtsfreien Gemeinde nimmt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Beginn der Amtszeit einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters für die neue Gemeinde das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahr. Soweit sich mehrere amtsfreie Gemeinden zusammenschließen, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 festzulegen, welche hauptamtliche Bürgermeisterin oder welcher hauptamtliche Bürgermeister das Amt nach Satz 3 wahrnimmt.

(6) Die Regelung nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und kann den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten bewirken. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.

(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung eines Gebietes einer Gemeinde erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben, soweit diese auf Landesrecht beruhen.