§ 8 BbgKVerf - Personalübernahme
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bei der Umbildung von Gemeinden und Gemeindeverbänden gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Übertritt oder zur Übernahme der hiervon Betroffenen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aufgrund der Umbildung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit eine Besoldung gemäß § 50 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
(3) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden amtsfreien Gemeinden und Ämtern anteilig erbracht. Der zu erbringende Teil entspricht prozentual dem Anteil der übernommenen Einwohnerzahl an der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten Amtes. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird die Wartezeit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt und können Beamtinnen oder Beamte auf Zeit deshalb nicht aufgrund der Umbildung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, so gelten die Vorschriften für abgewählte Beamtinnen und Beamte auf Zeit.