§ 126 BbgKVerf - Verfahren der Gebietsänderung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Im Falle des Wechsels einer kreisangehörigen Gemeinde in einen anderen Landkreis wird das Verfahren durch den Antrag einer unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaft beim für Inneres zuständigen Ministerium eingeleitet. Die beteiligten Landkreise schließen nach Anhörung der Gemeindevertretung der betroffenen Gemeinde einen Gebietsänderungsvertrag ab. Der Gebietsänderungsvertrag ist jeweils mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages zu beschließen. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die Vereinbarung und die Genehmigung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Die Vereinbarung tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die beteiligten Landkreise haben nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften auf die erfolgte öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) Zusammenschlüsse und Grenzänderungen kreisangehöriger Gemeinden, die das Gebiet mehrerer Landkreise betreffen, richten sich nach den §§ 6 bis 8. Genehmigungsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Kreistage der betroffenen Landkreise. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei Beteiligung einer kreisfreien Stadt. Im Falle der Neubildung bestimmen die Bürgerinnen und Bürger der neu gebildeten Gemeinde durch Bürgerentscheid, zu welchem Landkreis die neu gebildete Gemeinde gehört. § 15 Absatz 6 Satz 2 und 4 und Absatz 8 gilt entsprechend. Kommt ein Bürgerentscheid nicht zustande, entscheidet die Genehmigungsbehörde.