§ 12 JAPO - Störungen des Prüfungsablaufs
Bibliographie
- Titel
- Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 315-1-1
Mängel des Prüfungsverfahrens sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach deren Eintritt schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. Beeinträchtigungen durch organisatorische Maßnahmen und Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkung sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende des jeweiligen Termins, gegenüber der Aufsicht führenden Person in der schriftlichen Prüfung oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung geltend zu machen. Bei erheblichen Störungen kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes anordnen, dass alle oder einzelne Bewerberinnen und Bewerber die betreffende Prüfungsleistung innerhalb derselben Prüfungskampagne wiederholen. Bei vorübergehenden Störungen des Ablaufs der schriftlichen Prüfung kann sie oder er auch die Bearbeitungszeit angemessen verlängern.