Versionsverlauf


  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 JAPO - Notenstufen und Punktzahlen

Bibliographie

Titel
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
315-1-1

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut
(16, 17, 18 Punkte)
= eine besonders hervorragende Leistung,
gut
(13, 14, 15 Punkte)
= eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
vollbefriedigend
(10, 11, 12 Punkte)
= eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
befriedigend
(7, 8, 9 Punkte)
= eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
4, 5, 6 Punkte)
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(1, 2, 3 Punkte)
= eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
(0 Punkte)
= eine völlig unbrauchbare Leistung.

(3) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf

sehr gutbei einer Punktzahl von14,00bis18,00
gutbei einer Punktzahl von11,50bis13,99
vollbefriedigendbei einer Punktzahl von9,00bis11,49
befriedigendbei einer Punktzahl von6,50bis8,99
ausreichendbei einer Punktzahl von4,00bis6,49
mangelhaftbei einer Punktzahl von1,50bis3,99
ungenügendbei einer Punktzahl von0,00bis1,49.