§ 8 JAPO - Notenstufen und Punktzahlen
Bibliographie
- Titel
- Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 315-1-1
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut (16, 17, 18 Punkte) | = eine besonders hervorragende Leistung, |
---|---|
gut (13, 14, 15 Punkte) | = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, |
vollbefriedigend (10, 11, 12 Punkte) | = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, |
befriedigend (7, 8, 9 Punkte) | = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
ausreichend 4, 5, 6 Punkte) | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (1, 2, 3 Punkte) | = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
ungenügend (0 Punkte) | = eine völlig unbrauchbare Leistung. |
(3) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf
sehr gut | bei einer Punktzahl von | 14,00 | bis | 18,00 |
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gut | bei einer Punktzahl von | 11,50 | bis | 13,99 |
vollbefriedigend | bei einer Punktzahl von | 9,00 | bis | 11,49 |
befriedigend | bei einer Punktzahl von | 6,50 | bis | 8,99 |
ausreichend | bei einer Punktzahl von | 4,00 | bis | 6,49 |
mangelhaft | bei einer Punktzahl von | 1,50 | bis | 3,99 |
ungenügend | bei einer Punktzahl von | 0,00 | bis | 1,49. |