§ 2 JAPO - Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 315-1-1
(1) Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Es endet nach der Zulassung mit dem Bestehen oder dem Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird zweimal jährlich in Mainz und in Trier abgenommen (Prüfungskampagnen). Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt bei Bedarf weitere Prüfungstermine und Prüfungsorte.