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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 6 JAPO - Schriftliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
315-1-1

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an sechs Tagen zu fertigen. Für drei Aufsichtsarbeiten sind die Aufgaben dem Kernbereich des Bürgerlichen Rechts, für zwei Aufsichtsarbeiten dem Kernbereich des Öffentlichen Rechts und für eine Aufsichtsarbeit dem Kernbereich des Strafrechts, jeweils einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer, zu entnehmen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt die Termine, die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel; diese hat die Bewerberin oder der Bewerber selbst zu beschaffen. Die Verwendung bestimmter Arten von Papier und Schreibgeräten oder Eingabegeräten kann vorgeschrieben werden. Unterstreichungen oder sonstige Hervorhebungen und Anmerkungen aller Art in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln sind unzulässig. Registerfahnen oder Griffregister sind zulässig, soweit mit ihnen allein auf Gesetze als solche hingewiesen wird. Hinweise auf einzelne Paragraphen sind unzulässig.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus; die Aufgaben aus dem Kernbereich des Öffentlichen Rechts sind dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium nach ihrer Verwendung zur Kenntnis zu geben. Die Aufgaben betreffen einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall oder ein theoretisches Thema.

(4) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Schwangeren Bewerberinnen gewährt die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine Arbeitszeitverlängerung oder einen sonstigen angemessenen Ausgleich. Gleiches gilt für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer Erkrankung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann ebenfalls ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sollen durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.

(5) Jede Aufsichtsarbeit ist unter der ständigen Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsamtes, einer Richterin oder eines Richters oder einer Beamtin oder eines Beamten zu fertigen. Die Aufsicht führende Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestimmt; ihr können Hilfskräfte beigegeben werden.

(6) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede während der Bearbeitungszeit festgestellte Unregelmäßigkeit.