§ 30 HSG LSA - Exmatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. 2Sie sind zu exmatrikulieren, wenn sie
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die Abschlussprüfung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen,
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selbst einen Antrag stellen,
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Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben.
(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet haben.
(3) 1Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie gegenüber Mitgliedern, Angehörigen, Gästen oder Frühstudierenden einer Hochschule
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Gewalt anwenden,
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eine Bedrohung vornehmen oder
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eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 267), ausüben.
2Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. 3Über die Exmatrikulation entscheidet die Leitung der Hochschule in einem durch eine Satzung der Hochschule geregelten Verwaltungsverfahren. 4Für weniger schwerwiegende Verstöße im Sinne des Satzes 2 können durch Satzung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden. 5Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.