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§ 30 HSG LSA - Exmatrikulation

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Sie sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. 1.
    die Abschlussprüfung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen,
  2. 2.
    selbst einen Antrag stellen,
  3. 3.
    Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben.

(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet haben.