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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 81 GO LT 2015 - Anhörung von Sachverständigen und Vertretungen betroffener Interessen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Ein Ausschuss kann beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere soweit sie betroffene Interessen vertreten, mündlich oder schriftlich anzuhören; mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder verpflichtet, dem Verlangen auf Durchführung einer Anhörung zu entsprechen. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht; dies gilt nicht für überwiesene Vorlagen. Der Ausschuss soll auch die Anzahl der Anzuhörenden und der Fragen beschließen. Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit dieser von der Möglichkeit einer Anhörung keinen Gebrauch macht und der mitberatende Ausschuss die Anhörung auf Teilfragen der Vorlage, die nur seinen Aufgabenbereich betreffen, beschränkt. Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie der zu hörende Personenkreis rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Sollen durch Gesetz allgemeine Fragen geregelt werden, die Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Im Falle einer grundlegenden Veränderung des Gesetzentwurfes während der parlamentarischen Beratung müssen die kommunalen Spitzenverbände vor der Beschlussfassung erneut die Gelegenheit zur Anhörung erhalten; über das Verfahren entscheidet der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Ausschusses. Berühren Beratungsgegenstände die Rechte der Sorben und Sorbinnen/Wenden und Wendinnen nach Artikel 25 der Verfassung des Landes Brandenburg, hat der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Recht, angehört zu werden.

(3) Eine Anhörung nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich öffentlich. Bei Beratungsgegenständen, mit denen mehrere Ausschüsse befasst sind, kann nur der federführende Ausschuss den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

(4) Den Anzuhörenden sind die Fragen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Ausschuss fordert im Regelfall die Anzuhörenden auf, dem Landtag rechtzeitig eine schriftliche Stellungnahme zuzuleiten, sodass die Ausschussmitglieder vor der Sitzung von dieser Stellungnahme Kenntnis nehmen können.

(5) Eine Anhörung weiterer Sachverständiger in derselben Sache ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder es beschließt.

(6) Sachverständigen werden die notwendigen Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Anträge auf Reisekostenerstattung sind unter Angabe der Bankverbindung innerhalb eines Monats nach Ende der Sitzung an die Verwaltung des Landtages zu richten.