§ 77 GO LT 2015 - Einberufung und Durchführung der Ausschusssitzungen, Pressekonferenzen der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Der oder die Vorsitzende des Ausschusses lädt unter Angabe von Ort und Zeit nach Maßgabe des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes zur Ausschusssitzung ein. Er oder sie erstellt den Entwurf der Tagesordnung im Benehmen mit den Mitgliedern des Ausschusses. Er oder sie verteilt die Einladung mit dem Entwurf der Tagesordnung an die Mitglieder des Ausschusses, die Präsidentin, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg und den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Der Ausschuss beschließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung. Der Ausschuss kann die Tagesordnung jederzeit ändern; nicht bereits im Entwurf enthaltene Beratungsgegenstände können jedoch nur auf die Tagesordnung genommen werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht.
(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnungspunkte soll den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung übersandt werden.
(3) Gesetzentwürfe, Sachanträge und Änderungsanträge müssen schriftlich eingebracht werden. Anträge auf Empfehlungen im Sinne von § 75 Absatz 1 Satz 2 müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.
(4) Ein Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(5) In dringenden Fällen kann ein Ausschuss ausnahmsweise während sitzungsfreier Zeiten auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder einberufen werden, wenn das Präsidium zustimmt.
(6) Sitzungen der Ausschüsse sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtages statt. Ausnahmen kann die Präsidentin auf schriftlichen Antrag zulassen.
(7) Der oder die Vorsitzende des Ausschusses veranlasst die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite des Landtages.
(8) Der Ausschuss kann die Öffentlichkeit und die Medien über seine Arbeit unterrichten. An Pressekonferenzen, die auf Beschluss eines Ausschusses abgehalten werden, ist jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied zu beteiligen. Entsprechendes gilt für Mitglieder von Gruppen und fraktionslose Mitglieder des Landtages, soweit sie Mitglied in diesem Ausschuss sind. Über den Inhalt seiner Presseerklärungen beschließt der Ausschuss. Die Presseerklärung muss auch die Ansichten der Minderheiten wiedergeben.