§ 73 GO LT 2015 - Bestellung der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Der Landtag bestellt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss und weitere Fachausschüsse für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Für bestimmte Aufgaben kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen.
(3) Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Präsidiums aus ihrer Mitte zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen. Satz 1 gilt entsprechend für die Einsetzung von Berichterstattungsgruppen durch Enquete-Kommissionen.