§ 62 BerlHG - Zusammensetzung des Erweiterten Akademischen Senats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
Dem Erweiterten Akademischen Senat können bis zu 61 Mitglieder angehören, von denen
- 1.
jeweils eine gleiche Zahl aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, der Studierenden und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung und
- 2.
eine Person mehr als die Summe der Mitglieder nach Nummer 1 aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
stammen.
Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule. Abweichungen von der in Satz 1 Einleitungssatz genannten Obergrenze bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.