§ 63 ThürGemHV - Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
Wird die Buchführung der Einzahlungen und Auszahlungen ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
- 1.
die Belege vor der Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden,
- 2.
die für die Kasse zuständigen Prüfungsorgane sich von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissern können und
- 3.
Im Übrigen gilt § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c und d sowie Nr. 4 entsprechend.