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  • ab 28.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 63 ThürGemHV - Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Amtliche Abkürzung
ThürGemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-3

Wird die Buchführung der Einzahlungen und Auszahlungen ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. 1.

    die Belege vor der Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden,

  2. 2.

    die für die Kasse zuständigen Prüfungsorgane sich von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissern können und

  3. 3.

    der Kasse rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 72) und der Jahresabschluss (§ 74) übermittelt werden.

Im Übrigen gilt § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c und d sowie Nr. 4 entsprechend.