§ 61 ThürGemHV - Grundsätze für die Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Buchführung muss ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich sein.
(2) Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.