§ 25 KWO - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nach § 30 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 24 Abs. 1 und 5 des Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(2) Die Reihenfolge nach § 30 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes wird auch dann beibehalten, wenn in der Gemeinde Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe, die sich an der letzten Landtagswahl im Saarland beteiligt hat, nicht eingebracht oder nicht zugelassen worden sind. In diesen Fällen wird die einer solchen Partei oder Wählergruppe an sich zukommende Listennummer übersprungen.
(3) Bei Verbindung von Wahlvorschlägen gemäß § 29 des Kommunalwahlgesetzes behält jeder verbundene Wahlvorschlag die ihm zukommende Listennummer.
(4) Im Fall der Mehrheitswahl gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den zugelassenen Wahlvorschlag oder, sofern kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, den Hinweis bekannt, dass kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist.