§ 25 KWO - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nach § 30 Abs. 4 KWG entfällt für jeden Wahlvorschlag die in § 24 Abs. 1 und 5 KWG bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.
(2) Die Reihenfolge nach § 30 Abs. 1 KWG wird auch dann beibehalten, wenn in der Gemeinde Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe, die sich an der letzten Landtagswahl im Saarland beteiligt hat, nicht eingebracht oder nicht zugelassen worden sind. In diesen Fällen wird die einer solchen Partei oder Wählergruppe an sich zukommende Listennummer übersprungen.
(3) Bei Verbindung von Wahlvorschlägen gemäß § 29 KWG behält jeder verbundene Wahlvorschlag die ihm zukommende Listennummer.
(4) Im Falle der Mehrheitswahl gibt der Gemeindewahlleiter den zugelassenen Wahlvorschlag oder, sofern kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, den Hinweis bekannt, dass kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist.