§ 25 KWO - Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nach § 30 Abs. 4 KWG enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 24 Abs. 1 und 5 KWG bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1996 (Amtsbl. S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

(2) Die Reihenfolge nach § 30 Abs. 1 KWG wird auch dann beibehalten, wenn in der Gemeinde Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe, die sich an der letzten Landtagswahl im Saarland beteiligt hat, nicht eingebracht oder nicht zugelassen worden sind. In diesen Fällen wird die einer solchen Partei oder Wählergruppe an sich zukommende Listennummer übersprungen.

(3) Bei Verbindung von Wahlvorschlägen gemäß § 29 KWG behält jeder verbundene Wahlvorschlag die ihm zukommende Listennummer.

(4) Im Fall der Mehrheitswahl gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den zugelassenen Wahlvorschlag oder, sofern kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, den Hinweis bekannt, dass kein gültiger Wählvorschlag eingereicht worden ist.