Versionsverlauf

§ 21 KWO - Änderung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Für die Änderung von Wahlvorschlägen gilt § 19 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Tod der Wahlbewerberin oder des Wahlbewerbers oder der Verlust der Wählbarkeit ist der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf der Änderungserklärung Datum und Uhrzeit des Eingangs. § 19 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.