Anlage 7b LWO - Merkblatt für die gemeinsame Briefwahl zur Bürgerschaft und zum Beirat

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
LWO,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

Anlage 7b
(zu § 82 Abs. 2)

Vorderseite des Merkblatts für die gemeinsame Briefwahl zur Bürgerschaft und zum Beirat

Sehr geehrte Wählerin!
Sehr geehrter Wähler!
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen und zum Beirat des auf dem Wahlschein bezeichneten Beiratsbereichs:
Für beide Wahlen
1.den Wahlschein,
2.den amtlichen roten Wahlbriefumschlag,
für die Bürgerschaftswahlfür die Beiratswahl
3.den amtlichen blauen 1) Stimmzettel, 5.den amtlichen gelben Stimmzettel,
4.den amtlichen blauen 1) Wahlumschlag, 6.den amtlichen gelben Wahlumschlag.
Sie können an den Wahlen zur Bürgerschaft und zum Beirat teilnehmen
1.gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses 2) durch Stimmabgabe im Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlbezirks
oder
2.gegen Einsendung des Wahlscheines an das Statistische Landesamt Bremen - Wahlamt - durch Briefwahl.
Nach § 3 Abs. 3 des Bremischen Wahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen "Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten.
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Wichtige Hinweise für Briefwähler
1.Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die "Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.
2.Den Wahlschein nicht in den blauen 1) oder gelben Wahlumschlag legen, sondern mit diesen in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
3.Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den/die Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese unterzeichnet auch die "Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl".
4.Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben! Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18 Uhr beim Statistischen Landesamt Bremen - Wahlamt - eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Wahlbrief spätestens zwei Werktage vor der Wahl (.................), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Post einliefern. Wird eine besondere Beförderungsform, z.B. Eilzustellung oder Einschreiben, gewünscht, so muß das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes einliefern sowie Luftpostbeförderung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "République fédérale d'Allemagne" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben. In diesem Falle ist aber nicht mehr die bevorzugte Behandlung durch die Deutsche Post AG gewährleistet, wenn dieser Brief erst am Wahltage beim Zustellpostamt eingeht.
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1)Im Merkblatt für Unionsbürger ist die Farbe "blauen" durch "grünen" zu ersetzen.
2)Im Merkblatt für Unionsbürger ist die "Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses" durch "Vorlage Ihres Identitätsausweises" zu ersetzen.

Rückseite des Merkblatts als pdf