§ 107 SchulG - Mehrbelastungsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen der kommunalen Schulträger durch das Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) werden im Jahr 2009 0,5 Mio. Euro, im Jahr 2010 1 Mio. Euro, im Jahr 2011 3 Mio. Euro, im Jahr 2012 5 Mio. Euro, im Jahr 2013 7 Mio. Euro und ab dem Jahr 2014 10,1 Mio. Euro bereitgestellt. Die entsprechenden Mittel verstärken die Zuweisungen zum Ausgleich der Beförderungskosten nach § 15 des Landesfinanzausgleichsgesetzes und werden nach dem dort vorgesehenen Schlüssel verteilt.
(2) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen der kommunalen Schulträger durch das Landesgesetz zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42) werden im Jahr 2012 6,7 Millionen Euro, im Jahr 2013 16 Millionen Euro, im Jahr 2014 15,9 Millionen Euro, im Jahr 2015 15,7 Millionen Euro, im Jahr 2016 15,5 Millionen Euro, im Jahr 2017 15,2 Millionen Euro und im Jahr 2018 15,1 Millionen Euro bereitgestellt. Für die folgenden Jahre werden diese Mittel entsprechend der Entwicklung der Schülerzahlen fortgeschrieben und in der sich ergebenden Höhe bereitgestellt. Die entsprechenden Mittel verstärken die Zuweisungen zum Ausgleich der Beförderungskosten nach § 15 des Landesfinanzausgleichsgesetzes und werden nach dem dort vorgesehenen Schlüssel verteilt.