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  • ab 01.08.2014 (aktuelle Fassung)

§ 109b SchulG - Unterstützungsfonds

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden werden Gemeinden und Gemeindeverbände durch das Land bei der Wahrnehmung von inklusiv-sozialintegrativen Aufgaben zusätzlich finanziell unterstützt. Dazu werden jährlich ab dem 1. Januar 2015 Mittel im Umfang von 10 Mio. EUR, bereitgestellt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Landtags.