§ 104 SchulG - Ausnahmen von der Mindestgröße bei Heimschulen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Schulen, die mit einem Schülerheim verbunden sind, ist § 13 nicht anzuwenden.
(2) Bei Grund- und Hauptschulen sind Ausnahmen von § 13 Abs. 1 und 2 auch zulässig, wenn sie als Heimschulen geführt werden und die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu anderen Schulen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.