Versionsverlauf


  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 105 SchulG - Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Stiftung stellt von ihren Erträgen

  1. 1.
    75 v. H. dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3,
  2. 2.
    25 v. H. der Schule als Zuschuss für besondere schulische Zwecke

zur Verfügung. Das fachlich zuständige Ministerium kann für den Zuschuss an die Schule einen Höchstbetrag festsetzen; ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Vomhundertsatz ist dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

(2) Über die Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der Schulausschuss, soweit die Stiftung den Verwendungszweck nicht festgelegt hat; das Eigentum an mit Mitteln der Stiftung erworbenen Gegenständen steht dem Schulträger zu.