§ 107 SchulG - Übergangsbestimmung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Gremien nehmen ihre Aufgaben nach den bisherigen Bestimmungen bis zum Ablauf ihrer Amtszeit wahr.