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  • ab 25.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 30 SHRDG - Schutz von Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Amtliche Abkürzung
SHRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-22

Die Bezeichnungen "Rettungsdienst", "Notfallrettung", "Intensivtransport", "Krankentransport", "Rettungsleitstelle", "Notärztin" oder "Notarzt", "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt", "Organisatorische Leiterin" oder "Organisatorischer Leiter", "Ärztliche Leitung Rettungsdienst", "Rettungswagen", "Krankentransportwagen", "Notarzteinsatzfahrzeug", "Verlegungsarzteinsatzfahrzeug", "Rettungstransporthubschrauber", "Intensivtransportwagen" sowie die Abkürzungen "ÄLRD", "NEF", "VEF", "RTW", "KTW", "RTH" und "ITW" dürfen nur im Zusammenhang mit Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz verwendet werden.