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§ 22 SÜG M-V - Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Amtliche Abkürzung
SÜG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, ist dies bei den betreffenden Daten zu vermerken, oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Daten gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

  1. 1.

    von der zuständigen Stelle

    1. a)

      umgehend, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird,

    2. b)

      innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keinen sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,

    3. c)

      nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, der Betroffenen willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen,

  2. 2.

    von der mitwirkenden Behörde

    1. a)

      umgehend, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen,

    2. b)

      innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keinen sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, obwohl dies auf Grund der Sicherheitsüberprüfung möglich gewesen wäre, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,

    3. c)

      bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

    4. d)

      bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen,

    5. e)

      die nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass der Betroffenen keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.

(3) Die Daten sind zu sperren, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch ihre Löschung schutzwürdige Interessen der überprüften Person beeinträchtigt würden. Die gesperrten Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der überprüften Person verarbeitet und genutzt werden.