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§ 10 EigBG - Aufgaben des Gemeinderates

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Amtliche Abkürzung
EigBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.24

Neben den in § 44 Abs. 3 GO LSA genannten Angelegenheiten kann der Gemeinderat die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. 1.
    die Entlastung der Betriebsleitung,
  2. 2.
    die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.