§ 4 LMinG - Beendigung des Amtsverhältnisses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1103.1
(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, mit dem Rücktritt oder mit der Wahl eines neuen Ministerpräsidenten und der Ablegung des Amtseides durch diesen.
(2) Das Amtsverhältnis der Minister endet mit jeder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten oder mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Entlassung oder durch Rücktritt. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden, sofern eine Aushändigung unmöglich ist. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Ministerpräsidenten zu erklären. Der Ministerpräsident stellt den Rücktritt und den Tag der Beendigung des Amtsverhältnisses fest.
(3) Das Amtsverhältnis gilt als fortbestehend, solange ein Mitglied der Landesregierung verpflichtet ist, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den Nachfolger weiterzuführen.