§ 62 BerlHGZusammensetzung des Konzils

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Dem Konzil der Universitäten und der Hochschule der Künste gehören einundsechzig Mitglieder an, und zwar

  1. 1.
    einunddreißig Professoren oder Professorinnen,
  2. 2.
    zehn akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. 3.
    zehn Studenten oder Studentinnen,
  4. 4.
    zehn sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(2) Dem Konzil der Technischen Fachhochschule gehören neunundvierzig Mitglieder an, und zwar

  1. 1.
    fünfundzwanzig Professoren oder Professorinnen,
  2. 2.
    sechs akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. 3.
    zwölf Studenten oder Studentinnen,
  4. 4.
    sechs sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(3) Dem Konzil der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen gehören fünfundzwanzig Mitglieder an, und zwar

  1. 1.
    dreizehn Professoren oder Professorinnen,
  2. 2.
    drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. 3.
    sechs Studenten oder Studentinnen,
  4. 4.
    drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.