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§ 1 JurZulVdV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JurZulVdV,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.6

Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur versagt werden, wenn

  1. 1.
    die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel für die Zulassung aller Bewerber nicht ausreichen oder
  2. 2.
    die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten (Ausbildungskapazität).