§ 3 JurZulVdV - Ausbildungskapazität
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- JurZulVdV,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.6
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze errechnet sich aus der mit dem Faktor 1,5 vervielfältigten Zahl der in Zivilsachen tätigen Richter an Amts- und Landgerichten.
(2) Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der Bestimmung der Ausbildungsplatzkapazität sind ferner nicht zu berücksichtigen:
- 1.Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als zwei Jahren,
- 2.Richter, die sich in der Erprobung bei dem Oberlandesgericht befinden,
- 3.Richter gemäß Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y Doppelbuchst. aa, ee, ff des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 930), mit weniger als zwei Jahren richterlicher Berufspraxis in Zivilsachen,
- 4.Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als 1/2,
- 5.Kammervorsitzende, deren Kammern Richter gemäß Ziffern 1 oder 3 zugewiesen worden sind.
(3) Der Faktor beträgt 0,75 bei
- 1.Kammervorsitzenden,
- 2.Direktoren,
- 3.Schwerbehinderten,
- 4.Richtern, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als 3/4, mindestens aber 1/2 beträgt,
- 5.Richtern gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 mit weniger als fünf Jahren richterlicher Berufspraxis in Zivilsachen,
- 6.Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren.
(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Ministerium für Justiz und Bundesangelegenheiten vier Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit.