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§ 2 JurZulVdV - Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JurZulVdV,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.6

(1) Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt erfolgen am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Bewerbungen gelten jeweils nur für einen Einstellungstermin.

(2) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer

  1. 1.
    die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat und
  2. 2.
    dessen vollständige Bewerbungsunterlagen spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sind oder dessen Bewerbungsunterlagen innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt worden sind.

(3) Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind.